Abfall

Der Abfallbeauftragte


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Gestellung des Abfallbeauftragten

Gestellung gemäß §§ 59, 60 KrWG
Wir stellen für Betriebe oder Gesundheitseinrichtungen, die einen Abfallbeauftragten benötigen, die entsprechende Fachkraft. 

Der Einsatz einer externen Kraft ist ohne Probleme möglich.

 + Gestellung gemäß §§ 59, 60 KrWG

+ Ansprechpartner für Fragen und Probleme im Bereich Entsorgung

+ Überprüfung der Entsorgungsvorgänge

+ Überwachung des Sortierverhaltens / Schulung von Mitarbeitern

+ Suchen von optimalen Entsorgungswegen und -partnern

+ Preisverhandlungen mit Entsorgern

+ Vermittlung aktueller Informationen aus der Entsorgungswirtschaft

+ Begleitung bei umweltrelevanten Audits

Unsere Leistungen

"Bonusprogramm"

Kontrolle von Leistungspapieren und Rechnungen

Führen des Betriebstagebuches digital und in Papier, inklusive Erstellen von Statistiken und Auswertungen

Verwaltung von Entsorgungsverträgen

Digitales Nachweisverfahren inklusive Signatur

Wer braucht denn eigentlich einen Abfallbeauftragten?


Die Betreiber folgender Anlagen:

Deponien bis zur endgültigen Stilllegung


Krankenhäuser und Kliniken, wenn mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr anfallen.


Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 (= größer 6.000 kg/d BSB5) gemäß Anhang 1 der Abwasserverordnung, soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden.


Genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Aushangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind:


Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen , sowie


Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist.

die Abfälle freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach §25 zurücknehmen

Hersteller und Vertreiber, die


pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß §4 Absatz 1 der Verpackungsverordnung zurücknehmen.


mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen zurücknehmen. Es sei denn die von ihnen bestellten Dritten haben bereits einen Abfallbeauftragten bestellt.


die Rücknahme von mehr als 100 Tonnen Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, gewährleisten.


pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackung schadstoffhaltiger Füllgüter zurücknehmen.


mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen.


die Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräte anbieten. Es sei denn, die von ihnen beauftragten Dritten beschäftigen einen Abfallbeauftragten.


Fahrzeug- und Industriebatterien produzieren und Fahrzeug- und Industriealtbatterien gemäß des Batteriegesetzes zurücknehmen. Ausgenommen sind die Hersteller, die einem freiwilligen System für die Rücknahmen von Fahrzeug- und Industriealtbatterien angeschlossen sind.


Betreiber von Rücknahmesystemen, die

Verkaufsverpackungen zurücknehmen, die beim privaten Endverbraucher anfallen.


Elektro- und Elektroaltgeräte zurücknehmen.


Gerätealtbatterien zurücknehmen (Gemeinsame und herstellereigene Rücknahmesysteme).


Fahrzeug- und Industriealtbatterien freiwillig zurücknehmen.

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